Zum Umlageverfahren:
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Rentenanwart-schaften durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt, soweit sie auf den eigenen Rentenbeiträgen beruhen.
Dazu muss man aber feststellen, dass die gesetzliche Rentenversicherung aber keinen Kapitalstock zum Beispiel in der Form von Tagesgeld gebildet hat, aus dem eingezahlte Versicherungsbeiträge als Rentenleistungen ausgezahlt werden könnten.
Deshalb ist die folgende Generation dazu verpflichtet, die Altersversorgung der aktuellen Rentenbezieher (eventuell ihrer eigenen Eltern) zu sichern.
Dieses als „Generationenvertrag” bekannte Umlageverfahren kann aber immer nur dann funktionieren, wenn die erwerbstätige Generation auch Kinder in hinreichender Zahl großziehen kann und wenn diese Kinder dann auch als Erwerbstätige Versicherungs-beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Daraus ergeben sich Pflichten des Gemeinwesens denen gegenüber, die Kinder haben. Das sei aber in der Sozialgesetzgebung nicht ausreichend umgesetzt worden.
Kritiker wenden ein, dass diese, maßgeblich von Paul Kirchhof (Kirchhof ist ein deutscher Verfassungs- und Steuerrechtler. Er ist Professor an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg und war von 1987 bis 1999 Richter am Bundesverfassungsgericht). geprägte, Sicht der Rechtsprechung die Bedeutung von Kindern in einem Umlageverfahren deutlich überzeichne: Denn das deutsche System der umlagefinanzierten Rentenversicherung komme vor allem deshalb unter Druck, weil die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stark abgenommen habe und weil deren Einkommenszuwächse in den letzten 20 Jahren deutlich zurückgingen.
Die schrumpfende Bevölkerungszahl allein sei bei steigender Integration von vormals Arbeitslosen ins Erwerbsleben und einer Erhöhung der Frauenerwerbsquote durchaus zu bewältigen. Ebenfalls müsse die eigentlich dauerhaft steigende Produktivität der Wirtschaft berücksichtigt werden.