Vermeidung der Rentenminderung
Vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten bedingen eine Rentenminderung. Um diese damit entstehende Versorgungslücke wieder zu schließen, kann eine Ausgleichszahlung geleistet werden.
Dieser Betrag zum Ausgleich der Rentenminderung kann von dem Versicherten und auch von Dritten (z.B. vom Arbeitgeber im Rahmen von Sozialplänen oder Abfindungen) geleistet werden. Es ist aber auch möglich, den Rentenabzug nur teilweise auszugleichen.
Um überhaupt eine Ausgleichszahlung leisten zu können, muss der Versicherte zunächst eine besondere Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger beantragen. In dieser Rentenauskunft wird u.a. dargestellt, wie hoch der Rentenabzug zu dem gewünschten Rentenbeginn ist und welcher zusätzliche Beitragsaufwand erforderlich ist, um diesen Abzug auszugleichen.
Damit er diese Rentenauskunft bekommen kann, muss der Versicherte erklären, dass er beabsichtigt, eine Altersrente ab einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Diese Absichtserklärung ist für den Versicherten unverbindlich.
Er ist dann später im Rentenfall nicht verpflichtet, die Rente ab diesem erklärten Zeitpunkt tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Diese besondere Auskunft kann frühestens ab dem 54. Lebensjahr beantragt werden.
Die Ausgleichszahlung kann bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen. Für die Berechnung des Beitragsaufwands werden die zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblichen Rechengrößen angewendet. Wird die Ausgleichszahlung nicht in dem Jahr gezahlt, in dem die Rentenauskunft beantragt wird, verändert sich der Beitragsaufwand allerdings wieder, wenn sich der Beitragssatz der Rentenversicherung ändert. Bei einem sinkenden Beitragssatz kann dann der Beitragsaufwand sogar sinken.
Auch wenn bereits eine Altersrente mit Rentenabzug bezogen wird, kann die Ausgleichszahlung immer noch geleistet werden. Sie wirkt sich dann ab dem Monat nach der Zahlung auf die Höhe der Rente aus.
Durch die Ausgleichszahlung werden Entgeltpunkte (die maßgeblich für die Höhe der Rente sind), die dem Rentenabzug unterliegen, zurückgekauft.
Ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2007 einen Entgeltpunkt erzielt, benötigt dazu einen Arbeitsverdienst von 29428 Euro (das entspricht dem so genannten Durchschnittsentgelt). Wenn man annimmt, dass dieser Arbeitnehmer bei einer Altersrente einen Rentenabzug von 10,8% hat, muss der Verdienst zum Erzielen eines Entgeltpunktes sogar 32991.03 Euro betragen.
Von diesem Verdienst sind 19.9% Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen, also 6565.25 Euro. Mit diesem Betrag hätte der Arbeitnehmer einen Entgeltpunkt ausgeglichen.
Die Höhe des Beitragsaufwandes ist demzufolge abhängig von dem so genannten Durchschnittsentgelt, dem Beitragssatz und dem Prozentsatz, um den die Rente gemindert ist. Zieht man diesen Prozentsatz von der Zahl 1 ab, erhält man den so genannten Zugangsfaktor. Der verwendete Zugangsfaktor in dieser Beispielrechnung beträgt 1 – 0,108 = 0,892.
Der benötigte Beitragsaufwand lässt sich nach der folgenden Formel errechnen:
Entgeltpunkteminderung x Durchschnittsentgelt x Beitragssatz / (Zugangsfaktor x 100) = Ausgleichsbetrag