Umrechnung in persönliche Entgeltpunkte:

Aus diesen Entgeltpunkten werden persönliche Entgeltpunkte berechnet, indem die Summe der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor multipliziert wird. Durch den Zugangsfaktor wird die unterschiedliche Dauer von Rentenbezügen durch einen finanzmathematischen Zu- oder Abschlag ausgeglichen.

Er beträgt 1,0, wenn eine Rente erst mit dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters beansprucht wird. Bei Hinterbliebenenrenten beträgt er ebenfalls 1,0, wenn der Verstorbene ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat.

Wird eine Rente vor dem im Einzelfall maßgebenden Zeitpunkt beansprucht, wird der Zugangsfaktor aufgrund eines Rentenabschlages gemindert.

Wird nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf eine Altersrente verzichtet, obwohl die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt sind, erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden Verzichtsmonat um 0,005. Wird ein Jahr auf die Rentenzahlung verzichtet, ergibt sich somit eine Erhöhung um 6 %.

Wichtig ist, dass es nicht unbedingt sinnvoll ist, zugunsten einer Rentensteigerung auf eine Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu verzichten.

Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags:

Der monatliche Rentenbetrag errechnet sich nach der Formel:

persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = monatliche Rente

Der Rentenartfaktor bestimmt das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zur Alleinrente. Er beträgt bei einer Rente, die eine volle Lohnersatzfunktion hat, 1,0.

Bei einer Rente, die nur eine eingeschränkte Lohnersatzfunktion hat, ist er entsprechend niedriger. Er ist für jede Rentenart festgelegt. Er beträgt bei

  • Altersrenten 1,0
  • Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
  • Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
  • Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667
  • Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0
  • Erziehungsrente 1,0
  • kleine Witwen- und Witwerrente während des dreimonatigen „Sterbeüberbrückungszeitraumes” 1,0 – anschließend 0,25
  • große Witwen- und Witwerrente während des dreimonatigen „Sterbeüberbrückungszeitraumes” 1,0 – anschließendbei Anwendung des ab 01.01.2002 gültigen Rechts 0,55.

    Bei Anwendung des bis 31.12.2001 gültigen Rechts 0,6

  • Halbwaisenrenten 0,1
  • Vollwaisenrenten 0,2

Entsprechend dem Verhältnis der Rentenartfakoren zueinander ist bei identischem Versicherungsverlauf auch die Rente in gleichem Maße unterschiedlich.