Besondere Bewertung von Beitragszeiten

Einige Beitragszeiten erfahren im Rahmen der Rentenberechnung eine besondere – meist günstigere – Bewertung. Hierzu gehören insbesondere Zeiten der Berufsausbildung, des Wehr- und Zivildienstes und der Kindererziehung.

Versicherte mit besonders niedrigen Pflichtbeiträgen, die mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben, erhalten eine Rente nach einem Mindesteinkommen. Dabei werden die Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt und daraus der Monatsdurchschnitt ermittelt. Liegt dieser unter 0,0625 pro Kalendermonat,werden die Pflichtbeiträge vor 1992 um das 1,5-fache – höchstens auf 0,0625 Entgeltpunkte pro Monat – angehoben. Zeiten ab 1992 werden eventuell im Rahmen der kinderbezogenen Höherbewertung angehoben.

Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten:

Neben den Beitragszeiten werden auch den beitragsfreien Zeiten Entgeltpunkte zugeordnet. Zu diesem Zweck wird ein Gesamtleistungswert ermittelt. Bei diesem Gesamtleistungswert handelt es sich um einen Durchschnittswert aus allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten, die in einem belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielt werden.

Der belegungsfähige Gesamtzeitraum ist die Zeit, in der Beiträge gezahlt werden konnten. Er beginnt mit dem ersten entrichteten Beitrag, spätestens mit dem 17. Geburtstag. Er endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Leistungsfall eingetreten ist.

Von diesem Zeitraum werden die beitragsfreien Zeiten abgezogen, da ja gerade für diese Zeiten ein Wert ermittelt werden soll (Grundbewertung).

In einer Vergleichsberechnung wird der Durchschnittswert gegebenenfalls noch bereinigt, wenn in einzelnen Monaten Beitragszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen oder Zeiten einer Berufsausbildung vorhanden sind (geminderte Beitragszeiten).

Der Gesamtleistungswert wird bei Anrechnungszeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit auf einen Höchstwert begrenzt.

Entgeltpunkte für geminderte Beitragszeiten:

Alle Monate, die sowohl Beitragszeit als auch beitragsfreie Zeit und Zeiten der Berufsausbildung sind, erhalten mindestens den Wert aus der Gesamtleistungsbewertung.

Zu- oder Abschläge an Entgeltpunkten:

Nach der Berechnung der Entgeltpunkte wird nun diese Summe um

  • Zuschläge aus einer Ausgleichszahlung
  • Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Ehegattensplitting
  • Zuschläge aus in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erzielten Arbeitsentgelt

erhöht beziehungsweise gemindert.