Die Ermittlung von Entgeltpunkten:
Das Kernstück der Rentenberechnung ist die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten.
Die Summe der Entgeltpunkte wird dann um Zuschläge erhöht oder um Abschläge vermindert, die sich aus besonderen rentenrechtlichen Sachverhalten ergeben (beispielsweise Zuschläge für „beitragsgeminderte” Zeiten oder Ausgleichszahlungen, Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Ehegattensplitting).
Nachdem die Entgeltpunkte aus dem gesamten Versicherungsleben ermittelt worden sind, wird die Summe aller Entgeltpunkte in persönliche Entgeltpunkte umgerechnet. Durch diese Umrechnung werden die Rentenabzüge bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme gesteuert.
Für einen persönlichen Entgeltpunkt erhält man die monatliche Rente, die ein Durchschnittsverdiener in einem Kalenderjahr erwirtschaftet hat. Im Jahre 2007 waren das 26.27 Euro in den alten und 23.09 Euro in den neuen Bundesländern.
Das versicherte Arbeitsentgelt eines Kalenderjahres wird ins Verhältnis zum Durchschnittsverdienst (Durchschnittsentgelt) aller Versicherten des selben Jahres gesetzt. Wer genauso viel verdient hat, wie der Durchschnitt aller Versicherten, bekommt dafür 1 Entgeltpunkt. Wer nur die Hälfte verdient hat, bekommt dafür 0,5 Entgeltpunkte, wer das 1,5-fache verdient hat, 1,5 Entgeltpunkte. Die als Verhältniswert ermittelten Entgeltpunkte werden auf vier Dezimalstellen kaufmännisch gerundet.
Entgeltpunkte für Beitragszeiten:
Vorläufig beträgt das Durchschnittsentgelt im Jahre 2008 30.084 Euro. Es basiert auf den Einkommensverhältnissen der alten Bundesländer.
Für die Ermittlung der Entgeltpunkte spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsentgelt durchgehend im gesamten Kalenderjahr erzielt wurde oder nur in einzelnen Monaten. Dem erzielten Entgelt wird immer das Durchschnittsentgelt des gesamten Kalenderjahres gegenübergestellt.
Entgeltpunkte für Beitragszeiten in den neuen Bundesländern: Solange die Einkommens-verhältnisse in den alten und neuen Bundesländern noch unterschiedlich sind, werden die niedrigeren Entgelte, die in den neuen Bundesländern erzielt werden, mit einem Faktor auf das Westniveau angehoben. Durch diese Anhebung werden die Verdienste in den neuen Bundesländern mit dem Durchschnittsentgelt vergleichbar.
Der Umrechnungsfaktor wird parallel zum Durchschnittsentgelt jährlich neu bestimmt und per Rechtsverordnung festgesetzt. Genau wie beim Durchschnittsentgelt wird für das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr ein vorläufiger Wert festgesetzt. Im Jahr 2007 beträgt der vorläufige Umrechnungsfaktor 1,1622.
Das angehobene Entgelt wird ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt gesetzt, diese Rechnung ergibt die Entgeltpunkte (Ost)
Die Hochrechnung auf Westniveau erfolgt u.a. auch für Zeiten in der ehemaligen DDR, für die Beiträge zur DDR-Sozialversicherung und zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt wurden.
Bei freiwillig Versicherten oder pflichtversicherten Selbstständigen wird der eingezahlte Beitrag zunächst in ein Entgelt umgerechnet. Hierzu wird der gezahlte Betrag durch den Beitragssatz zur günstige Rentenversicherung geteilt, der zum Zeitpunkt der Einzahlung gültig war.