Die Kontenklärung
Versicherungszeiten werden dem Rentenversicherungsträger normalerweise maschinell übermittelt. Trotzdem gibt es meistens einige Lücken im Versicherungsverlauf.
Zum Beispiel muss die Anerkennung von Schulzeiten oder Kindererziehungszeiten beantragt werden, da diese Zeiten nicht automatisch also maschinell gemeldet werden. Oder es kann vorkommen, dass Fehler bei der Datenübermittlung auftraten und die Daten aus diesem Grund nicht in Ihrem Konto sind. Außerdem kann es sein, dass Zeiten vor 1972 noch nicht in Ihrem Konto gespeichert sind, da es damals noch keine maschinelle Datenübermittlung gab.
Aus diesen Gründen ist eine so genannte Kontenklärung notwendig. Sie dient dazu, Ihr individuelles Versicherungsleben vom Rentenversicherungsträger vollständig feststellen zu lassen. Außerdem erteilen die Rentenversicherungsträger nur aus geklärten Konten Auskünfte darüber, was Sie künftig einmal als Rente zu erwarten haben.
Eine derartige Kontenklärung ist zunächst einmal der Kampf mit mehr oder weniger umfangreichen Antragsvordrucken. Diese Unterlagen werden Ihnen zusammen mit einer Übersicht aller gespeicherten Zeiten, dem so genannten Versicherungsverlauf, von Ihrem Rentenversicherungsträger auf Antrag übersandt.
Sie gleichen den Versicherungsverlauf mit Ihren Unterlagen ab, dementsprechend füllen die Antragsvordrucke aus und schicken diese dann zusammen mit beglaubigten Kopien von Nachweisen über die nicht gespeicherten, also im Versicherungsverlauf nicht berücksichtigten Zeiten an den Rentenversicherungsträger zurück.
Sollten Sie keine Nachweise mehr besitzen, schicken Sie auf jeden Fall die Antragsvordrucke zurück. Nur in diesem Fall kann der Rentenversicherungsträger auch von seiner Seite Ermittlungen einleiten.
Der Rentenversicherungsträger entscheidet über die von Ihnen beantragten Zeiten und ergänzt gegebenenfalls dementsprechend Ihr Versicherungskonto. Abschließend erlässt er einen Bescheid, mit dem er alle Zeiten, die mehr als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich feststellt. Verbindlich heißt hier, dass der Rentenversicherungsträger in Zukunft davon ausgeht, dass Ihr Konto vollständig gespeichert ist und keine weiteren Ermittlungen zu eventuellen Fehlzeiten mehr erforderlich sind.
Verbindlich heißt allerdings nicht, dass Sie künftig keine neuen Nachweise mehr einreichen können.
Wenn bis zu Ihrem 43. Geburtstag noch nie eine Kontenklärung durchgeführt wurde, leitet der Rentenversicherungsträger die Kontenklärung automatisch ein.
Aus einem geklärten Konto heraus kann Ihnen nun errechnet werden, wie viel Rente Sie später einmal zu erwarten haben
Auch in einem Ehescheidungsverfahren ist eine generell eine Kontenklärung notwendig, es sei denn, es wird auf einen Ausgleich des Rentenanspruchs verzichtet. Hier wird der Rentenversicherungsträger durch das die Scheidung durch führende Familiengericht aufgefordert, eine Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften für den durchzuführenden Versorgungsausgleich zu erteilen.