Die ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten wird der Zuschlag nicht gewährt. Während dieser Zeit wird die Witwen- bzw. Witwerrente bereits in Höhe einer vollen Versichertenrente geleistet. Käme hier noch ein Zuschlag hinzu, wäre die Witwen- oder Witwerrente höher als die Rente, die der Versicherte zu Lebzeiten erhalten hätte. Deshalb wird der Zuschlag erst ab dem Zeitpunkt gewährt, ab dem die Rente in Höhe von 55 % einer Versichertenrente gezahlt wird.
Ist der Versicherte bereits vor dem 3. Geburtstag des Kindes verstorben oder das Kind erst nach dem Tod des Versicherten geboren sind Besonderheiten bei der Berechnung des Zuschlags zu beachten.
Zur Aufwertung von Kindererziehungszeiten werden Pflichtbeiträge, die zeitlich nach 1991 während einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung liegen, durch eine zusätzliche Gutschrift aufgewertet. Voraussetzung ist, dass der erzielte Verdienst unter dem Durchschnitt liegt. Die Gutschrift beläuft sich auf die Hälfte des erzielten Verdienstes, höchstens jedoch auf den von 100% des „Durchschnittsentgelts” noch fehlenden Betrag.
Da die Kindererziehungszeit (bei Geburten ab 1992 entsprechend drei Jahre) selbst bereits mit dem Durchschnittsentgelt bewertet wird, kommt die Aufwertung in der Regel erst für die Zeit nach dem 3. Lebensjahr des Kindes in Betracht.
Auch für Pflichtbeitragszeiten gibt es eine Gutschrift , wenn in diesen Zeiten ein pflegebedürftiges Kind z. B. in 24 Stunden Pflege bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres “nicht erwerbsmäßig gepflegt” wurde. Dies betrifft für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 die Berücksichtigungszeiten wegen Pflege bei gleichzeitig vorliegenden Pflichtbeiträgen (dazu zählen auch seinerzeit gezahlte freiwillige Beiträge, die auf Antrag als Pflichtbeiträge anerkannt wurden).
Seit 1.4.1995 liegt in aller Regel eine Versicherungspflicht für Pflegepersonen vor. Da jedoch selbst in der höchsten Pflegestufe mit dem zeitlich größten Aufwand die von den Pflegekassen dafür gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung in jedem Fall unterdurchschnittlich sind, ergibt sich auch hier in allen Fällen eine Verbesserung.
Wer nicht erwerbstätig war und gleichzeitig mehrere Kinder erzogen bzw. gepflegt hat erhält eine Gutschrift in Höhe eines Drittels des Durchschnittsentgelts.
Die Gutschrift setzt voraus, dass mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.