Die Berücksichtigungszeiten begründen allein weder einen Rentenanspruch, noch erhöhen sie direkt die Rente. Im Zusammenwirken mit sonstigen Regelungen machen sie sich aber positiv bemerkbar, so können sie zum Beispiel
- die Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aufrecht erhalten,
- auf die Wartezeit von 35 Jahren (für bestimmte Renten) angerechnet werden,
- bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten (Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zurechnungszeit) sich Renten steigernd auswirken.
Zuschläge für Witwen und Witwerrenten für Zeiten der Kindererziehung, die nach dem ab 01.01.2002 gültigen Hinterbliebenenrecht berechnet werden, erhalten einen Zuschlag an Entgeltpunkten für Zeiten, in denen die Witwe oder der Witwer Kinder erzogen hat.
Die Ausführungen hier gelten nicht für Ehepaare, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tag mindestens 40 Jahre alt war. Für diesen Personenkreis ist das bis 31.12.2001 geltende Hinterbliebenenrecht anzuwenden.
Der maßgebliche Zeitraum für die anrechnungsfähige Kindererziehung ist die Zeit vom Monat nach der Geburt des Kindes bis zum Monat, in dem es sein 3. Lebensjahr vollendet hat. Zur Ermittlung dieses Zeitraums wird auf die im Versicherungskonto der Witwe bzw. des Witwers gespeicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zurück gegriffen. Für jeden Monat in diesem Zeitraum, in dem das Kind erzogen wurde, werden für das erste Kind 0,101 Entgeltpunkte und für jedes weitere Kind 0,0505 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Erfolgte die Erziehung in dem gesamten Zeitraum durch die Witwe oder den Witwer, ergeben sich somit für
- das erste Kind 36 Monate x 0.1010 Entgeltpunkte = 3.6360 Entgeltpunkte
- jedes weitere Kind 36 Monate x 0.0505 Entgeltpunkte = 1.8180 Entgeltpunkte
Die auf diese Weise ermittelten Entgeltpunkte sind mit dem für die Rente gültigen Rentenartfaktor zu multiplizieren. Dieser beträgt bei einer großen Witwen- oder Witwerrente 0.55. Der Zuschlag an Entgeltpunkten beträgt bei einer solchen Rente also
für
- das erste Kind maximal 3.6360 x 0,55 = 1,9998 Entgeltpunkte – dies entspricht bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2007 einem Zuschlag von 52.53 EUR in den alten und 46.18 EUR in den neuen Bundesländern und
- für jedes weitere Kind maximal 1.8180 x 0.55 = 0,9999 Entgeltpunkte. Bei einem Rentenbeginn ab 1.7.2007 ergibt sich hieraus eine Rentensteigerung von 26.27 EUR in den alten und 23.09 EUR in den neuen Bundesländern
Durch die Verdoppelung des Kinderzuschlages für das erste Kind wird sichergestellt, dass auch eine Witwe mit einer durchschnittlichen Witwenrente, die nur ein Kind erzogen hat, nicht weniger Rente erhält als nach dem bis 31.12.2001 geltenden Recht.