Kindererziehung
Die Zeiten der Kindererziehung werden in der Rentenversicherung berücksichtigt als
- Kindererziehungszeiten
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
- Zuschläge für Kindererziehung bei Witwen- bzw. Witwerrenten.
Wurden mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt, werden die Zeiten der Kindererziehung gegebenenfalls zusätzlich aufgewertet.
Die so genannten Kindererziehungszeiten sind die Zeiten der Erziehung eines Kindes
- in den ersten drei Lebensjahren bei Geburten ab dem 01.01.1992
- ab dem ersten Lebensjahr bei Geburten vor dem 01.01.1992.
Die Kindererziehungszeiten sind Beitragszeiten, da für diese Zeit Beiträge als gezahlt gelten. Die Erziehungszeit wird bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.
Meldebehörden zeigen die Geburt eines Kindes generell dem Rentenversicherungsträger der Mutter an. Wird keine anderweitige Erklärung von den Eltern abgegeben, so werden die Zeiten bei der Mutter angerechnet. Sollen die Erziehungszeiten dem Vater übertragen werden, so muss die übereinstimmende Erklärung unverzüglich beim Rentenversicherungsträger abgegeben werden. Eine Übertragung ist nur maximal für zwei Monate rückwirkend möglich.
Auch für Adoptiv- oder Pflegekinder können Kindererziehungszeiten ab der Adoption bzw. Aufnahme im Haushalt angerechnet werden.
Bei Elternteilen, die bereits anderweitig versorgt sind (z.B. Beamte), ist eine Anrechnung hingegen nicht möglich.
Im Leistungsfall werden die Zeiten der Kindererziehung mit dem Durchschnittsverdienst aller Arbeiter und Angestellten bewertet. Was bedeutet, für ein Jahr Kindererziehungszeit wird man so gestellt, als hätte man30.084 EUR verdient.
Über die Kindererziehungszeit hinausgehende Zeiten der Erziehung bis zum 10. Geburtstag eines Kindes sind so genannte Berücksichtigungszeiten.
Damit die Zeiten der Kindererziehung dem Versicherungskonto gutgeschrieben werden, ist ein entsprechender Antrag beim Rentenversicherungsträger erforderlich.
Als so genannte Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zählt die Zeit von der Geburt bis zum 10. Geburtstag des Kindes. Bei zeitgleicher Erziehung mehrerer Kinder unter 10 Jahren endet die Berücksichtigungszeit 10 Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.
Generell werden die Zeiten der leiblichen Mutter zugeordnet. Sollte der Vater die Zeiten auf seinem Konto gutgeschrieben haben wollen, müssen die Eltern die Übertragung der Zeit gemeinsam gegenüber dem Rentenversicherungsträger beantragen.
Eine rückwirkende Übertragung ist nur für maximal zwei Kalendermonate möglich.