Hinzuverdienst

Ein Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente (Altersrente, die vor Vollendung der Regelaltersgrenze beginnt) besteht nur dann, wenn eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird bzw. nur noch im Umfang der zulässigen „Hinzuverdienstgrenzen” ausgeübt wird.
Als Hinzuverdienst werden Arbeitsentgelte aus einer Beschäftigung und/oder ein Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit herangezogen, die zusätzlich neben der Rente erzielt werden.

Die Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitigen Altersrenten werden für jeden einzelnen Fall individuell errechnet. Sie sind abhängig von dem Verdienst, der in den letzten drei Kalenderjahren (bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2000 im letzten Kalenderjahr) vor dem Rentenbeginn erzielt wurde.

Bei einem hohen Entgelt darf mehr hinzu verdient werden, als wenn nur wenig verdient wurde. Lag das Gehalt in den drei Kalenderjahren bei weniger als 50 % des Durchschnittseinkommens, gelten so genannte Mindesthinzuverdienstgrenzen.
Solange durch den Hinzuverdienst der Betrag von 400 Euro nicht überschritten wird, wird immer eine Vollrente gezahlt. Überschreitet aber der Hinzuverdienst diesen Wert, so wird statt der Vollrente eine Teilrente gezahlt.

Diese Teilrente wird je nach der Höhe des Hinzuverdienstes als 2/3-Teilrente, 1/2-Teilrente oder 1/3-Teilrente geleistet. Je höher der Hinzuverdienst ist, desto niedriger ist die mögliche Teilrente.

Wird sogar die Hinzuverdienstgrenze für die 1/3-Teilrente überschritten, wird die Rente ganz entzogen. Der Grenzbetrag darf im Laufe eines Kalenderjahres höchstens zweimal um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Das heißt, dass in zwei Monaten bis zum Doppelten des Grenzbetrages hinzu verdient werden können.
Wird nur ein geringer Hinzuverdienst erzielt, gelten die so genannten Mindesthinzu-verdienstgrenzen. Diese entsprechen dem jeweils halben Durchschnittsverdienst in den drei Kalenderjahren (bei Rentenbeginn vor dem 01.01.2000 im letzten Kalenderjahr) vor dem Rentenbeginn.

Achtung: Die zulässige Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente wurde zum 01.01.2008 geändert.