Die Erziehungsrente beginnt von dem Monat an, zu dessen Beginn die Anspruchs-voraussetzungen erfüllt sind, sofern der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt wird. Bei verspäteter Antragstellung beginnt die Rente am Ersten des Monats der Antragstellung.
Die versicherten Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn
- sie vor dem 01.01.1952 geboren sind
- sie das 60. Lebensjahr vollendet,
- sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (mindestens 121 Monate)
- sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben
Es ist notwendig, um diese Rente als Vollrente zu erhalten, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 400 Euro hinzu verdient werden.
Ist der Ehemann selbstständig, ist ein Nachweis zwingend notwendig, dass keine Innengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) vorliegt.
Bei dieser Rentenart wird die Altersgrenze seit dem 01.01.2000 für die Frauen, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden, in monatlichen Schritten von der Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich; es kommt dann aber zu einem Abzug von bis zu 18 %.
Für alle Frauen, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wurde diese Rente abgeschafft.
Alle Frauen, die zu den so genannten Renten nahen Jahrgängen gehören, können sich auf einen so genannten Vertrauensschutz berufen, wenn sie
- bis spätestens 07.05.1941 geboren sind und schon am 07.05.1996 arbeitslos gemeldet waren, Oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder aber das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 07.05.1996 erfolgt ist, nach dem 06.051996 beendet worden ist,
- vor dem 01. 01.1942 geboren sind und mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben (Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, zählen bei der Berechnung jedoch nicht mit)
- bis 07.05.1944 geboren sind und aufgrund einer vor dem 07.05.1996 genehmigten Maßnahme aus einem Betrieb der Montanindustrie ausscheiden
Alle anderen Bestimmungen entsprechen den Regelungen für die oben angeführten Rentenarten.