Die Hinterbliebenenrente, auch die Erziehungsrente, diese Form der Renten wird als Witwen- (oder Witwer-) und als Waisenrente (je nach anspruchsberechtigter Person) bezeichnet.

Ihre Berechnung erfolgt aus der Versicherung der verstorbenen Person. Von Hinter-bliebenen neben der Rente erzielte Einkünfte wirken sich im Rahmen der Einkommens-anrechnung als „rentenmindernd” aus, da sie auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden.

Durch das „Altersvermögensergänzungsgesetz” wurde das so genannte Hinterbliebenenrentenrecht zum 1.1.2002 neu geordnet.

Das bisherige Recht soll für Ehepaare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und wenn zu diesem Zeitpunkt der ältere Partner mindestens 40 Jahre alt war, unverändert weiterhin Geltung behalten. Im anderen Falle ist es gut, wenn man auf einem Tagesgeldkonto etwas Geld gespart hat.
Im Todesfall des Versicherten ist eine weitere Art der Rente die „Erziehungsrente”. Anders als die Witwen- bzw. Witwer- und Waisenrente wird sie jedoch aus der Versicherung des Hinterbliebenen gezahlt. Auch hier werden eigene Einkünfte angerechnet und führen zu einer Minderung der Rente.
Die Erziehungsrente wird nur selten in Anspruch genommen. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz wurde aber der anspruchsberechtigte Personenkreis erweitert.

Seit dem 01.01.2002 können auch verwitwete Versicherte, die ein Rentensplitting durchgeführt haben, eine Erziehungsrente erhalten.

Die Antragstellung und Rentenbeginn für die Renten im Todesfall: Sie werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, er wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, Gemeinden und den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

Bei einer Witwen- bzw. Witwerrente gibt es eine Sonderregelung:
Hat der Verstorbene selbst schon eine Versichertenrente bezogen, kann beim Renten-Service der Post eine Vorschusszahlung auf die Witwen- bzw. Witwerrente beantragt werden (das so genannte. Sterbevierteljahr). Dieser Antrag auf die Vorschusszahlung gilt gleichzeitig als Rentenantrag.
Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt. Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Hat der Versicherte im Sterbemonat keine eigene Rente erhalten, wird sie bereits vom Todestag an geleistet. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.