Die Erwerbsminderungsrente ist die „reformierte Version” der bis ins Jahr 2000 als Erwerbsunfähigkeitrente (auch „verminderte Erwerbsfähigkeit”) bezeichneten, in etwa vergleichbaren Rentenform.

Ungefähr ein Sechstel aller Rentner beginnt das „Rentnerdasein” mit einer Erwerbsminderungsrente. Davon die Meisten von ihnen (rund 90 %) wegen voller Erwerbsminderung.

Doch jetzt tritt eine (teilweise) Erwerbsminderung erst ein, wenn das Leistungsvermögen für alle Tätigkeiten auf weniger als sechs Stunden pro Tag herab gesunken ist. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist – wie bei der Altersrente – von den früher gezahlten Beiträgen abhängig. Durch die Erwerbsminderungsrente sind die Betroffenen abgesichert, müssen aber mit Abschlägen bis zu maximal 10,8 Prozent rechnen.

Einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat, wer

  • teilweise oder voll erwerbsgemindert ist,
  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens 36 Pflichtbeiträge hatte

Der Leistungsfall ist der Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist, das zur Verminderung der Erwerbsfähigkeit führte (in der Regel Ist dies der Beginn der letzten andauernden Arbeitsunfähigkeit).

Einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat auch, wer bereits vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert war, und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert ist, wenn für mindestens 20 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.

Wird aber neben einer Erwerbsminderungsrente ein Hinzuverdienst erzielt, so kann dies dazu führen, dass die Rente nur anteilig gezahlt wird. Tritt die Erwerbsminderung vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein, wird der Leistungsanspruch gemindert.

Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur als Zeitrenten bewilligt und werden längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Danach werden sie in eine Regelaltersrente umgewandelt.

Zum 01.01.2001 wurde durch das so genannte Vorschaltgesetz das Recht der gesundheitsbedingten vorzeitigen Berentung vollständig verändert.

An Stelle des bis zum 31.12.2000 geltenden Systems der „Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten” ist die Rente wegen „verminderter Erwerbsfähigkeit” getreten. Für Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit , auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, gilt aber das alte Recht auch weiterhin.

Die Antragstellung und der Rentenbeginn für die Erwerbsminderungsrente: Die Renten wegen Erwerbsminderung werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, er wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, Gemeinden und den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt. Wird der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Rentenantrag erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt, beginnt die Rente am ersten des Monats der Antragstellung.

Fallbeispiele:

Beispielsweise ist das:Eintrittsdatum des Leistungsfalls der: 05.04.2002

Frühestmöglicher Beginn der Erwerbsminderungsrente wäre der 01.05.2002 Die maßgebliche Dreimonatsfrist geht dann vom 01.05.2002 bis zum 31.07.2002

Der Rentenantrag wird (Beispiel 1) am 25.02.2002 oder (Beispiel 2) am 03.08.2002gestellt.

Beim Beispiel 1 beginnt die Erwerbsminderungsrente am 01.04.2002, da der Antrag vor Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt wurde. Beim Beispiel 2 beginnt die Erwerbsminderungsrente am 01.08.2002. Der Antrag wurde erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt. Maßgeblich für den Rentenbeginn ist daher der Antragsmonat.

Bei nur befristet bewilligten Erwerbsminderungsrenten, beginnt die Rente frühestens mit Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalls.