Die Voraussetzung für die Förderung der Altersteilzeit ist zum einen die Aufstockung des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeit und der Rentenversicherungsbeiträge. Zum anderen muss anlässlich des Übergangs in die Altersteilzeit ein arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer oder ein Auszubildender versicherungspflichtig beschäftigt werden.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber die Aufstockungszahlungen in Höhe von 20% des für die Altersteilzeit gezahlten Regelarbeitsentgeltes und die zusätzlich gezahlten Rentenversicherungs-beiträge. Der Förderungszeitraum beträgt höchstens 6 Jahre, auch wenn der einzelne Altersteilzeitvertrag über einen längeren Zeitraum abgeschlossen wurde. Beim Blockmodell erfolgt die Erstattung nur während der Freistellungsphase, dann aber in der doppelten Höhe.

Die Förderung der Altersteilzeit erfolgt letztmalig für einen Antritt der Altersteilzeit im Dezember 2009.

Eine Alternative für spätere Jahrgänge stellen die so genannten Zeitwertkonten dar.

Die Tarifvertragsparteien IG Metall und Gesamtmetall haben Gespräche über einen Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente über die gesetzlichen Regelungen hinaus aufgenommen. Ziel ist, die in unterschiedlichen Tarifverträgen geregelten Bestimmungen in einem einzigen Tarifwerk zusammenzufassen.

Die Auswirkung der Altersteilzeit auf die gesetzliche Rentenversicherung:

Für einen Übergangszeitraum gelten In der gesetzlichen Rentenversicherung noch spezielle Altersgrenzen nach Altersteilzeit. Für Jahrgänge bis einschließlich 1951 gibt es weiterhin die so genannte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit.

Damit ist der früheste Bezug einer Sozialversicherungsrente möglich:

  • für den Jahrgang 1945 im Alter 60
  • für die Jahrgänge 1946 bis 1948 jeweils einen Monat ansteigend im Alter von 60, 61, 62 oder 63 Jahren
  • für die Jahrgänge 1949 bis 1951 im Alter von 63 Jahren

In all diesen Fällen ist eine abschlagsfreie Rente erst ab einem Alter von 65 Jahren möglich. Für jeden Monat, um den die gesetzliche Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen wird, wird sie für die gesamte Dauer der Zahlung um 0,3% pro Monat des vorzeitigen Bezugs gekürzt.

Daneben – für alle anderen Jahrgänge ausschließlich – kommen noch die sonstigen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Frage, nämlich die „Altersrente für langjährig Versicherte”, die „Altersrente für Schwerbehinderte” und die „Altersrente für Frauen” (ebenfalls nur noch für Jahrgänge bis 1951) mit unterschiedlichen Zugangsaltern und entsprechenden Abschlägen. Für die aus den Abschlägen resultierenden Einbußen des Arbeitnehmers gewähren manche Arbeitgeber zusätzlich zu den sonstigen Leistungen noch Abfindungszahlungen.