Das Altersteilzeitgesetz
Anstatt von heute auf morgen in einem bestimmten Alter mit der bezahlten Berufstätigkeit aufzuhören und sein Leben anschließend völlig umzustellen zu müssen, wird von manchen Beschäftigten angestrebt, die Erwerbstätigkeit allmählich zu reduzieren um so zu sagen gleitend in den Ruhestand über zu treten. Eine Umsetzungsmöglichkeit dafür bietet das so genannte Altersteilzeitgesetz.
Das Altersteilzeitgesetz entstand ursprünglich vor allem als ein Mittel zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. der Umsetzung von Personaleinsparungen durch Betriebe, möglichst ohne Entlassungen. Es handelt sich dabei also eigentlich nicht um eine echte Frührente, weil die Höhe der Altersrente durch Verträge oftmals konstant gehalten wird. Aber bei diesen Vereinbarungen sind Rentenabschläge sehr häufig in Kauf zu nehmen.
Mit den gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit hat der Gesetzgeber angestrebt, älteren Mitarbeitern eben diesen gleitenden und frühzeitigen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen und gleichzeitig Anreize zu schaffen, die freiwerdenden Arbeitsplätze neu zu besetzen. In der Praxis wird die Altersteilzeit aber auch zur Reduzierung von Arbeitsplätzen genutzt.
Es gibt zwei Arten der Altersteilzeit:
- Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit (auch Gleichverteilungsmodell genannt) reduziert der Mitarbeiter über den ganzen Zeitraum der Altersteilzeit seine Arbeitszeit auf die Hälfte seiner ursprünglichen Arbeitszeit.
- Die neuere und heute fast ausschließlich genutzte Form der Altersteilzeit ist das Blockmodell. Hierbei wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten, so genannten Arbeitsphase bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Über die Gesamtdauer ergibt sich also auch hier eine Reduzierung der Arbeitszeit.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Altersteilzeit um eine Teilzeitbeschäftigung. Unterschiede zur normalen Teilzeitarbeit ergeben sich insbesondere aus den Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung der Altersteilzeit.
In Deutschland wird die Altersteilzeit durch das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt. Finanziell gefördert wird die Altersteilzeit von der Agentur für Arbeit, soweit sie spätestens am 31. Dezember 2009 angetreten wird. Im Rahmen des Altersteilzeitvertrages sind insbesondere das Regelarbeitsentgelt und die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a AltTZG ist das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20% des Regelarbeitsentgelts aufzustocken.
Der Aufstockungsbetrag ist für den Beschäftigten nach § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz steuerfrei, aber er unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitnehmer zahlt nur für 50% des bisherigen Vollzeiteinkommens die Lohnsteuer. Erst bei der Einkommensteuer-veranlagung wird durch den Progressionsvorbehalt eine Steuernachzahlung fällig, da der Durchschnittsteuersatz des 70 prozentigen Einkommens auf das 50 prozentige Einkommen angewandt wird.
In Tarifverträgen sind häufig höhere Aufstockungsbeträge vorgesehen. Beispielsweise im öffentlichen Dienst wird eine Aufstockung in der Höhe vorgenommen, dass das Nettoentgelt mindestens 83% des bisherigen Nettoentgelts beträgt.
Für dieses Entgelt, das dem Arbeitnehmer für seine Altersteilzeitarbeit gezahlt wird, fallen die üblichen Sozialabgaben an. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber (alleine) zusätzliche Beiträge für die Rentenversicherung auf der Basis von 80% des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, insgesamt jedoch für höchstens 90% der Beitragsbemessungsgrenze. Der Aufstockungsbetrag bleibt bei der Beitragsberechnung zur sonstigen Sozialversicherung unberücksichtigt. Maßgebend für die Berechnung der Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist nur das jeweilige Regelarbeitsentgelt.