Eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit (siehe auch „Altersteilzeitgesetz”) erhält, wer

  • vor dem 01.01.1952 geboren ist,
  • das 60. Lebensjahr vollendet hat,
  • entweder1.) zum Rentenbeginn arbeitslos ist und nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war2.) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert hat,
  • in den letzten 10 Jahren für mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat.

Um jedoch diese Rente als Vollrente zu erhalten, ist es notwendig, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 400 Euro hinzu verdient werden und auch mit dem Ehepartner keine so genannte Ehegattengesellschaft (Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts) vorliegt.

Allgemein gilt:

Für diese Rente wurde in der Zeit vom 01.01.1997 – 31.12.2001 die Altersgrenze vom 60. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben. Wer nach dem 31.11.1941 bis einschließlich 1945 geboren ist, bekommt diese Rente ohne Abzug erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Rente kann zwar schon ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden; es muss dann aber ein Abzug in Kauf genommen werden. Dieser kann bis zu 18 % betragen.
Für Versicherte, die nach dem 31.12.1945 geboren sind, wird diese Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme vom 60. Lebensjahr an stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben.

Für Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden aber schon vor dem 01.01.2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben (beispielsweise mit einem Aufhebungsvertrag oder einer Altersteilzeitvereinbarung) oder an diesem Stichtag arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, sind von der Anhebung der Altersgrenzen nicht betroffen. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, ist auch für die Jahrgänge 1946 bis 1951 eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 60. Lebensjahr, allerdings mit einem dauerhaften Abzug in Höhe von 18 Prozent, möglich.
Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wurde diese Rente abgeschafft.

Um die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu erhalten, muss der Versicherte ab einem Lebensalter von 58 Jahren und 6 Monaten mindestens 52 Wochen (=364 Tage) arbeitslos gewesen sein.
Beispielsweise: Ein Versicherter ist am 01.06.1943 geboren und seit dem 01.01.2001 arbeitslos. Die Vollendung eines Alters von 58 Jahren und 6 Monaten erreichte er am 30.11.2001.

Alle Zeiten der Arbeitslosigkeit ab dem 01.12.2001 zählen für die 364 Tage mit. Bei einer unterbrochenen Arbeitslosigkeit ist der 29.11.2002 der 364. Tag.
Selbst die Ausübung eines so genannten Ein-Euro-Jobs mit mehr als 15 Wochenstunden hat keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch.
Generell ist arbeitslos, wer keine Arbeit hat und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Dies geschieht in der Regel durch die Meldung beim Arbeitsamt. Generell ist die Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt nicht zwingend erforderlich, jedoch lässt sich anders die (vorhandene) Bereitschaft, einen Anstellung zu finden, nur sehr schwer nachweisen. Als Zeit der Arbeitslosigkeit zählt auch eine vom Arbeitsamt (aus verschiedenen möglichen Gründen) verhängte Sperrfrist.
Arbeitslos ist jedoch nicht, wer arbeitsunfähig ist. Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zählen daher bei der Bestimmung des 364-Tage-Zeitraums nicht mit.

Übrigens wird eine „Riester-Rente” oder eine „Rürup-Rente” bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld II (so genannte Hartz IV-Leistung) nicht mit angerechnet , so lange der jeweilige Renten-Vertrag vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld II geschlossen wurde. Ein Tagesgeldkonto wird jedoch angerechnet.

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