Versicherte, die zu den so genannten Renten nahen Jahrgängen gehören, können sich auf einen „Vertrauensschutz” bei der Anhebung der Altersgrenze berufen.
Wenn sie am 01.01.2007 als schwerbehinderter Mensch anerkannt waren, vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben erhalten Sie die Rente auch weiterhin ohne Abzug mit 63 Jahren.
Denselben Anspruch haben auch Menschen, die vor dem 01.01.1951 geboren wurden und bei Beginn der Altersrente berufs- und/oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren.
Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen können auch die Versicherten weiterhin ohne Abzug zu ihrem 60. Geburtstag in Anspruch nehmen, die bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren.
Auch die Versicherten, für die das vorstehend genannte nicht zutrifft, können mit dem vollendetem 60 Lebensjahr diese Rente beantragen. Sie müssen jedoch Abzüge von bis zu 10,8 Prozent in Kauf nehmen.
Bis zum 31.12.2000 konnte diese Rente auch in Anspruch genommen werden, wenn statt einer Schwerbehinderung Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorlag. Im Rahmen einer weiteren so genannten Bestandsschutzregelung gilt dieses Recht für Versicherte weiter, die vor dem 01.01.1951 geboren sind.
Die Beurteilung, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, erfolgt nach dem 31.12.2000 geltenden Recht und der daraus ergangenen Rechtsprechung.
Danach liegt eine
- Berufsunfähigkeit vor, wenn die Leistungsfähigkeit eines Versicherten aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte der Leistungsfähigkeit eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist,
- Erwerbsunfähigkeit vor, wenn infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte eine dauerhafte und regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt oder nur noch ein geringes Arbeitseinkommen erzielt werden kann.
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht kann auch vorliegen, wenn das Leistungsvermögen eines Versicherten aus gesundheitlichen Gründen zwar eingeschränkt ist, jedoch noch über die oben beschriebenen Grenzen hinaus geht und es keinen dem Restleistungsvermögen des Versicherten angepassten Arbeitsplatz auf dem Teilzeitarbeitsmarkt gibt.
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