Die Verschiebungen der der Altersgrenzen für die Altersrente:

  • für Frauen (wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und für langjährig Versicherte) werden diese stufenweise auf das 65. Lebensjahr, bzw. auf das 67. Lebensjahr heraufgesetzt
  • für schwerbehinderte Menschen werden diese stufenweise auf das 63. Lebensjahr, bzw. auf das 65. Lebensjahr angehoben

Die jeweiligen Altersrenten können vor Vollendung des 65. bzw. 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Dadurch wird aber die Rente gemindert.

Je nach Rentenart gibt es unterschiedliche Vertrauensschutzregelungen. Sind diese erfüllt, wird die Altersgrenze u.U. gar nicht oder langsamer angehoben.

Es ist möglich, die Rentenminderung durch eine Ausgleichszahlung ganz oder teilweise zu vermeiden.

Für besonders langjährig Versicherte wurde eine neue Rentenart geschaffen. Sie bleiben damit von der Anhebung des Renteneintrittsalters ausgenommen. Anspruch auf die neue Rente hat, wer mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre vorzuweisen hat. Dabei werden aber Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, Zeiten einer freiwilligen Beitragszahlung oder Zeiten, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt wurden nicht angerechnet.

Ein vorzeitiger Renteneintritt noch vor dem Renteneintrittsalter ist bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte aber nicht vorgesehen.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann in Anspruch genommen werden von Personen, die

  • das 62. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat.

Schwerbehinderte Menschen (im Sinne § 2 Abs. 2 SGB IX) sind Personen deren Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt. Wer einem Schwerbehinderten gemäß $2 Abs. 3 SGB IX nur gleichgestellt ist, hat keinen Anspruch.

Um diese Rente als Vollrente zu erhalten, ist es notwendig, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 400 Euro monatlich hinzu verdient werden. Überschreitet der Hinzuverdienst die Grenze von 400 Euro, kann die Rente als Teilrente gezahlt werden.

Ist der Ehepartner aber selbstständig, ist ein Nachweis notwendig, dass keine so genannte Innengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) vorliegt.

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