Antragstellung und Rentenbeginn für die Altersrente: Sie wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist jeweils bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, er wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, Gemeinden und den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt. Wird der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Rentenantrag erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt, beginnt die Rente am ersten Tag des Monats der Antragstellung.
Fallbeispiele:
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen beispielsweise der 05.04.2008
Frühestmöglicher Beginn der Altersrente ist damit der 01.05.2008 Damit geht die maßgebliche Dreimonatsfrist vom 01.05.2008 – 31.07.2008
Der Rentenantrag wird (Beispiel 1) am 25.02.2007 (Beispiel 2) am 03.08.2007 gestellt.
Beim Beispiel 1 beginnt die Altersrente am 01.05.2007, da der Antrag vor Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt wurde. Beim Beispiel 2 beginnt die Altersrente am 01.08.2007. Der Antrag wurde erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt. Maßgeblich für den Rentenbeginn ist daher der Antragsmonat.
Denn erst durch die Antragstellung wird das Verwaltungsverfahren beim Renten-versicherungsträger ausgelöst. Damit ein reibungsloser Übergang von der Erwerbstätigkeit in das Rentnerdasein möglich ist, sollte also der Rentenantrag etwa drei bis vier Monate vor Erreichen des für die Rente maßgeblichen Lebensalters gestellt werden.
Voraussetzungen für eine Altersrente
Für den Anspruch auf eine Altersrente müssen generell drei Bedingungen erfüllt sein:
- persönliche Voraussetzungen (z.B. die Vollendung eines bestimmten Lebensalters
- besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen (z.B. eine gewisse Anzahl von Beitragsentrichtungen in einem bestimmten Zeitraum
- die Erfüllung einer Wartezeit
- die Aufgabe einer bestehenden Beschäftigung bei einer vorzeitigen Altersrente
Um eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten zu können, muss eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben werden. Wird die Beschäftigung nicht aufgegeben, kann der Hinzuverdienst dazu führen, dass die Rente nur als Teilrente gezahlt oder sogar ganz versagt wird.