Seit der Rentenreform im Jahr 2001 erhält man im Falle einer Erwerbsunfähigkeit eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Doch was bedeutet das genau und was ist der Unterschied zwischen Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente?
Die Rentenreform brachte drastische Einschnitte bezüglich der staatlichen Rentenleistungen mit sich. Hier ist nicht nur der Einkommensausgleich im Rentenalter gemeint, obwohl das oft die erste Assoziation ist. Der Staat gewährt nämlich auch beispielsweise Rentenzahlungen für Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit. Doch um diese Rentenzahlungen auch zu erhalten, müssen ganz bestimmte Kriterien erfüllt sein.
Im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung gewährte der Staat einst die Berufsunfähigkeitsrente. Berufsunfähig ist nach den gesetzlichen Kriterien, wer nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf oder eine vergleichbare, zumutbare Tätigkeit auszuüben. Diese Rente gibt es seit der Reform nicht mehr. Hier wurde festgelegt, dass es nur noch eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit gibt, die ausschließlich nur noch den vor 1961-Geborenen zugute kommt. Diese Rente ist jedoch nicht mit der Leistung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente zu vergleichen.
Wer nach 1961 geboren wurde, hat keinen Anspruch mehr auf eine Leistung für den Fall einer Berufsunfähigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung, welche für die Zahlung der Rente wegen Erwerbsminderung zuständig ist, wirbt hierfür mit dem Slogan „Das Netz für alle Fälle“. Doch auf dieses Netz sollte sich niemand verlassen. Die sogenannte „Erwerbsminderungsrente“ erhält nur, wer keine auf dem Arbeitsmarkt mögliche Tätigkeit mehr ausüben kann. Der Beruf oder Verdienst ist für die gesetzliche Rente unerheblich. Hier zählt nur die gesundheitliche Beeinträchtigung und die Rest-Arbeitsfähigkeit. Wer noch in der Lage ist, sechseinhalb Stunden lang Pförtner zu sein, der bekommt kein Geld vom Staat. Dabei ist gerade diese Situation gefährlich. Wer zuvor bspw. Dolmetscher war nun krankheitsbedingt nur noch ganz einfache Aufgaben ausführen kann, muss neben dem Schicksal der Krankheit auch einen viel geringeren Verdienst verschmerzen und sich mit einem schlechteren Lebensstandard zufrieden geben.
Wer noch irgendeiner Tätigkeiten zwischen drei und sechs Stunden nachgehen kann, der bekommt die halbe (sogenannte „teilweise“) Erwerbsminderungsrente. Erst wer weniger als diese drei Stunden arbeiten kann, erhält die volle Rente. Doch auch sie ist kein wirklicher Einkommensausgleich. Die Höhe der Rente ist abhängig von der Dauer der Einzahlungen. Außerdem ist auch die Rente wegen voller Erwerbsminderung lediglich eine Grundversorgung, welche es nicht vermag, die wirklichen Einkommensverluste auszugleichen.
Im Gegensatz dazu leistet die private Berufsunfähigkeitsversicherung unabhängig von einer eventuellen Rest-Arbeitsfähigkeit. Sobald jemand nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf (meist zu 50 Prozent) auszuüben, zahlt die Versicherung 100 Prozent der Summe, welche der Versicherte als Einkommensausgleich zuvor vereinbart hat. Es besteht Berufsschutz. Eine Verweisung auf andere Tätigkeiten ist bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung längst nicht mehr üblich. Das macht die Berufsunfähigkeitsversicherung zu einer der wichtigsten Versicherungspolicen, die in keinem Haushalt fehlen sollte.