Die gesetzliche Rentenversicherung
Ihre Grundlage hat die heutige „gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland” im Sozialgesetzbuch VI. Sie ist ein Bestandteil (ein Versicherungszweig) des so genannten „gegliederten Sozialversicherungssystems zur Alterssicherung der abhängig Beschäftigten”.
Dieses System wird im Wesentlichen durch die Zwangsteilnahme aller Versicherungs-pflichtigen, sowie durch weitere Personen die freiwillig Beiträge entrichten oder als versichert gelten, im Umlageverfahren finanziert. Wer Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht oder einer freiwilligen Versicherung einzahlt, bezahlt letztendlich die Renten der bereits aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen und erwirbt dafür aber einen Anspruch auf seine eigene Rente. Dies ist der so genannte „Generationenvertrag”.
Die historische Entwicklung
Selbsthilfeeinrichtungen auf gemeinschaftlicher Grundlage kannten bereits die Zünfte und Gilden im Mittelalter. Das Handwerk und der Bergbau gelten als früheste historische Vorläufer der heutigen Sozialversicherung.
Das „Gesetz über die Vereinigung der Berg-, Hütten- und Salinenarbeiter in Knappschaften” vom 10. April 1854 war die erste landesgesetzliche und öffentlich-rechtliche Arbeiterversicherung.
Das „Gesetzes zur Alters- und Invaliditätsversicherung” wurde am 22. Mai 1889 durch den Reichstag des Deutschen Reiches verabschiedet. Dies war nach dem „Gesetzen zur Regelung der Krankenversicherung” (1883) und dem „Gesetz der Unfallversicherung” (1884) die letzte Sozialversicherung die unter Otto von Bismarck eingeführt worden ist.
Im Rahmen dieser Sozialgesetzgebung wurde die Rentenversicherung zum 1. Januar 1891 erstmals eingeführt. Sie sah als Leistung eine Altersrente ab dem 70. Lebensjahr vor (bei einer sogar wesentlich geringeren Lebenserwartung als heute), so wie die Zahlung einer Invalidenrente beim Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit. Voraussetzung für die Altersrente waren mindestens 30 Jahre Beitragszahlung (mit der damals noch üblichen 60-Stunden-Woche). Der Beitragssatz zu diesem Zeitpunkt betrug 1,7 %. Die Finanzierung erfolgte zu je einem Drittel von den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und mit staatlichen Zuschüssen, also Steuergeldern.
Beispielsweise verdiente ein ungelernter Arbeiter 1891, bei Einführung der Rentenversicherung, 80 Mark im Monat und musste dafür also 1/3 von 1,7% (das waren monatlich rund. 45 Pfennige oder 0,567 %) als Arbeitnehmerbeitrag an die Rentenversicherung abführen.
Im Jahr 2006 beträgt der Arbeitnehmeranteil 9,75%, das ist der 17,2-fache Prozentsatz.
Wesentliche Reformen der damaligen Rentenversicherung waren 1911 die Einführung der Hinterbliebenenrenten sowie die Einbeziehung auch der Angestellten in die Rentenversicherung durch das „Versicherungsgesetz für Angestellte” vom 20. Dezember 1911.
Bereits damals gab es finanzielle Probleme.
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